Inklusiver Unterricht
Die allgemeinen Schulen haben den Auftrag, alle Schülerinnen und Schüler individuell zu fördern (§3 Hessisches Schulgesetz). Darüber hinaus erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogische Förderung benötigen, zusätzliche Bildungsangebote. Im inklusiven Unterricht werden Schülerinnen und Schüler durch vorbeugende Maßnahmen und durch inklusive Beschulung von Förderschullehrkräften individuell unterstützt.
Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen eines Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung inklusive Beschulung, wenn aufgrund der umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigung des Kindes oder Jugendlichen davon auszugehen ist, dass ohne die Erfüllung dieses Anspruchs die Schulleistungen in dem besuchten Bildungsgang oder das Arbeits- und Sozialverhalten erheblich gefährdet sind.
Ob für ein Kind ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, wird in einem Verfahren, das im Hessischen Schulgesetz geregelt ist, geprüft und geklärt. Die Beratung der Eltern und die Durchführung des Verfahrens liegen in den Händen der Lehrkräfte des rBFZ ( des regionalen Beratungs- und Förderzentrums) und der allgemeinen Schule.
Bei der Entscheidung über den Förderort werden die Eltern des Kindes stets intensiv eingebunden.